Die Kastenhaltung in der Schweinezucht ist nicht tiergerecht und muss mittelfristig ein Ende haben. Das ist die Forderung der bündnisgrünen Fraktion, die sie heute mit einem Antrag zur tierschutzkonformen Sauenhaltung an den Landtag M-V einbrachte. Bis zum Ausstieg aus der Kastenhaltung müsse jedoch erst einmal der gesetzliche Mindeststandard bei der Haltung von Schweinen in diesen viel zu engen Ständen umgesetzt werden. Dies war auch in mehreren Urteilen der Verwaltungsgerichte, zuletzt durch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg festgestellt worden. Dazu erklärt der Fraktionsvorsitzende der bündnisgrünen Landtagsfraktion, Jürgen Suhr:
„Was wir zum Thema Kastenstände in der Schweinezucht in den letzten Jahren im Land erleben, ist nicht hinnehmbar. Da haben wir schon seit 2006 eine bundesweit geltende Verordnung, die den Schweinen mehr Platz zubilligt, und die Tierhalter setzen sie mit Rückendeckung der Landesregierung seit zehn Jahren einfach nicht um. Das ist völlig inakzeptabel. Agrarminister Backhaus weiß nicht einmal, in welchem Maße gesetzeskonforme Kastenstände in den Tierställen im Land bereits umgesetzt wurden. Er hat keine Übersicht zur Anzahl und Ausgestaltung der Kastenstände. Der Minister tut zu wenig und weiß zu wenig. Die Kastenstände für die hoch gezüchteten Schweine sind teilweise so eng, dass die Tiere noch nicht einmal seitlich liegen können. Dies entspricht nicht nur aus meiner Sicht in keiner Weise einer artgerechten Tierhaltung. Wir streiten hier für ein striktes Umsteuern. Minister Backhaus hingegen blieb in der heutigen Debatte jede Antwort schuldig. Insofern wird sich auch mittelfristig mit Herrn Backhaus an der Spitze des Umwelt- und Landwirtschaftsministerium nichts verändern.“
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Hintergrund:
Sauen werden in der industriellen Tierhaltung nach der Besamung, während des Abferkelns und in der Säugephase in engen, sogenannten Kastenständen gehalten. Deren Maße betragen nach den Ausführungshinweisen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern für Jungsauen bzw. Sauen nur 200 x 65 cm bzw. 200 x 70 cm.
Die Größe des Kastenstandes ist in § 24 Abs. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) geregelt. Dort heißt es: „Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass 1. die Schweine sich nicht verletzen können und 2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.“
Laut verschiedener Gerichtsentscheidungen (zuletzt Oberverwaltungsgericht Magdeburg vom 24.11.2015; AZ: 3 L 386/14) ergibt sich aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV zwingend, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung-)Sauen die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.
Die durchschnittliche Widerristhöhe beträgt bei Sauen der in Deutschland gebräuchlichen Zweirassenkreuzung aus Large White (bzw. Edelschwein) und Deutscher Landrasse nach Messungen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 90 cm, wobei Höchstwerte bei 97 cm lagen. Demzufolge muss die Breite der Kastenstände diesen Widerristhöhen entsprechen. Die Schweinehalter in Mecklenburg-Vorpommern haben die Abmaße der Kastenstände aber bisher nicht so gestaltet, wie es Verordnung und Rechtsprechung fordern. Mit mehreren Kleinen Anfragen an die Landesregierung und Besuchen in Nutztierställen hatte sich die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Bild der Lage verschafft. Siehe hierzu auch Landtagsdrucksachen 6/3980 und 6/5044.
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